§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Kinderspielplatz-Sibeliusstraße e.V.". Er hat seinen Sitz in Marl und ist im Vereinsregister eingetragen.


§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung, Gestaltung und Unterhaltung des Spielplatzes an der Sibeliusstraße in Marl-Hüls-Süd.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein wird mit allen Personen, Institutionen und Organisationen zusammenarbeiten, die die oben genannte Zielsetzung haben oder unterstützen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.
Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung einer Aufnahmebestätigung und Zahlung des ersten Mitgliedbeitrages wirksam.
Treten beide Ehepartner/Lebensgefährten dem Verein bei, ist nur ein Mitgliedesbeitrag zu entrichten.
Jeder Mitgliedsbeitrag gewährt eine Stimme.


§4 Mittel

Die zur Erreichung seines Zwecks nötigen Mittel erwirbt der Verein durch:

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr, und zwar möglichst im ersten Quartal, durch schriftliche Mitteilung mit mindestens zweiwöchiger Frist
durch den Vorstand einberufen.
Die Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
In der Einladung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen.


§7 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr gewählt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte gemäß dem satzungsgemäßen Zweck und den hierzu durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüssen.
Seine Entscheidungen fällt er mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der 1. Vorsitzende- oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende - vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.


§8 Mitgliedsbeiträge/Geschäftsjahr

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er wird mit dem Beitritt bzw. dem Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Beiträge sind bargeldlos, möglichst per Einzugsermächtigung auf das Vereinskonto zu überweisen.
Die Zahlung erfolgt jährlich oder vierteljährlich im Voraus. Die vierteljährliche Zahlungsweise ist nur durch Erteilung einer Einzugsermächtigung möglich.


§9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich.
Die Austrittserklärung ist schriftlich bis zum 3. November des Kalenderjahres an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, bei Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Ausschluß wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.


§10 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmenmehrheit.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschließlich
für den Spielplatz Sibeliusstraße zu verwenden hat.